AGB: Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1.   Alle Lieferungen und Leistungen von Maier & Korduletsch Energie GmbH mit Sitz in Schärding erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere in AGB des Vertragspartners, werden nicht anerkannt und gelten nur dann, wenn dies von Maier & Korduletsch Energie GmbH schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt wird. Maier & Korduletsch Energie GmbH ist nicht verpflichtet, AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt wird. Maier & Korduletsch Energie GmbH kontrahieren ausschließlich aufgrund dieser AGB, die auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Maier & Korduletsch Energie GmbH und dem Vertragspartner gelten.

1.2.   Sämtliche Vereinbarungen, Zusagen oder Auskünfte von bzw. mit Maier & Korduletsch Energie GmbH sind nur schriftlich wirksam. Vom Schriftformerfordernis kann überdies nur schriftlich abgegangen werden.

2. Angebote und Auftragsübernahme

2.1.   Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.

2.2.   Verkäufe, Aufträge und Verträge mit Maier & Korduletsch Energie GmbH kommen erst mit schriftlicher (Auftrags-) Bestätigung zustande.

2.3.   Die in Anzeigen, Preislisten, Prospekten angegebenen Mengen-, Maß-, Gewichts- und Analyse- bzw. sonstige Leistungsdaten, Einzelpreise und Konditionen sind grundsätzlich unverbindlich. Daten in Auftragsbestätigung sind vom Vertragspartner sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen. Werden vom Vertragspartner nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Absendung der Auftragsbestätigung Abweichungen moniert und diese unverzüglich schriftlich mitgeteilt, gelten die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart und verbindlich. Alle Muster sind grundsätzlich unverbindliche Typenmuster.

2.4.   Vertreter bzw. Mitarbeiter von Maier & Korduletsch Energie GmbH sind nur zur Entgegennahme von Aufträgen, nicht aber zur Bestätigung von Aufträgen und auch nicht zum Abschluss von Verträgen und verbindlichen Zusagen ermächtigt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.   Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Auslieferungslager von Maier & Korduletsch Energie GmbH einschließlich üblicher Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist.

3.2.   Sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungskondition vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag sofort ohne jeden Abzug zur Bezahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung.

3.3.   Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Eingeräumte Rabatte, Boni und sonstige Nachlässe sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist aufschiebend bedingt und können vom Vertragspartner nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher bei Vertragsabschluss schwebender oder noch nicht erfüllter Verträge in Anspruch genommen werden. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware an andere Wiederverkäufer (Händler, Kaufhäuser oder Großmärkte) durch den Vertragspartner entfallen sämtliche eingeräumten Konditionen (Rabatte, Boni, etc.).

3.4.   Wechsel und Schecks werden nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und nur unter Vorbehalt zahlungshalber entgegengenommen und gelten bis zu ihrer gänzlichen Einlösung nicht als endgültige Bezahlung. Alle Spesen, Gebühren und Kosten gehen, auch bei Weitergabe oder Prolongation, zu Lasten des Vertragspartners; sie sind im Voraus bar zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlage, Protest und/oder Nichteinlösung eines Wechsels übernehmen wir keine Haftung. Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt.

3.5.   Bei Überschreitung des Zahlungszieles auch nur einer (Teil-) Rechnung kommt der Vertragspartner auch ohne Mahnung in Verzug. Alle zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fälligen Forderungen gegen den Vertragspartner werden ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner bei Überschreitung des Zahlungsziels – aus welchem Grund auch immer – Verzugszinsen von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. (soweit zulässig zuzüglich der diesbezüglichen gesetzlichen Umsatzsteuer) zu bezahlen. Dies gilt auch bei Überschreitung der vereinbarten Frist ohne Verschulden des Vertragspartners. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3.6.   Fällige Gegenforderungen können gegen bzw. mit Ansprüchen von Maier & Korduletsch Energie GmbH nur dann aufgerechnet werden, wenn von Maier & Korduletsch Energie GmbH die Gegenforderung schriftlich anerkannt wird oder sie rechtskräftig gerichtlich zugesprochen wurde.

3.7.   Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Insbesondere darf der Vertragspartner die Bezahlung des Kaufpreises wegen eventuell erhobener Mängelrügen oder nicht vollständiger Lieferung oder aber auch wegen Schadenersatzansprüchen in Folge Überschreitung der Lieferfrist und sonstigen behaupteten Ansprüchen gegen Maier & Korduletsch Energie GmbH nicht verweigern oder verzögern.

3.8.   Maier & Korduletsch Energie GmbH ist berechtigt, die Auslieferung jeder bestellten Ware solange zu unterlassen bzw. nicht durchzuführen, bis der Vertragspartner sämtliche im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat. Befindet sich der Vertragspartner auch nur mit einer Teillieferung in Verzug, werden sämtliche weiteren Forderungen aus sämtlichen Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig.

3.9.   Vertreter und sonstige Mitarbeiter von Maier & Korduletsch Energie GmbH sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.

4. Lieferung

4.1.   Lieferzeitangaben bzw. -termine erfolgen nach bestem Ermessen, sind jedoch unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher technischen und sonstigen Ausführungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung und/ oder völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Lieferverzögerungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen. Einseitige Leistungsänderungen durch uns wie insbesondere Abweichungen von Maßen und Mustern sind dem Vertragspartner zumutbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Dies gilt auch für Nachlieferungen.

4.2.   Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.

4.3.   Betriebsstörungen jeder Art bei uns oder unseren Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks und sonstige von uns nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigen uns unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.

4.4.   Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die als selbstständige Lieferungen behandelt und verrechnet werden können. Reicht die Produktion unserer Vorlieferanten nicht zur Versorgung des Vertragspartners aus, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten die Lieferungen verhältnismäßig zu teilen, einzuschränken oder einzustellen.

4.5.   Voraussetzungen für einen Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag bei vorliegendem Lieferverzug von uns ist grobes Verschulden unsererseits oder unserer Vorlieferanten sowie der erfolglose Ablauf einer in einem eingeschriebenen Brief gesetzten Nachfrist von mindestens 3 Wochen.

4.6.   Der Gefahrenübergang auf den Vertragspartner erfolgt in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den Transporteur, auch wenn frachtfreie Lieferung oder Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge vereinbart wurde.

4.7.   Wird die Ware vom Vertragspartner entgegen einer Terminvereinbarung nicht übernommen bzw. wurden die zur Lieferung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen vom Vertragspartner nicht getroffen, gehen alle nachteiligen  Folgen zu Lasten des Vertragspartners, insbesondere geht die Gefahr bei Nichtannahme aus welchen Gründen auch  immer, selbst bei Vorhandensein von Mängeln, auf den Vertragspartner über und ist die gelieferte Ware von diesem  zu übernehmen.

4.8.   Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.

4.9.   Die Feststellung der für die Berechnung der Lieferung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren in unserem Abgangslager, bei Anlieferung im Straßentankwagen mit Messvorrichtung mittels dieser, ist bindend für den Vertragspartner und wird der Berechnung zugrunde gelegt. Bei Mitteldestillaten wird grundsätzlich eine Abrechnungstemperatur von 15°C zugrunde gelegt. Hierzu werden temperaturkompensierende Messeinrichtungen eingesetzt. Dies gilt nicht bei Verkauf von Mitteldestillaten an Tankstellen oder sonstigen Füllstellen zur Abgabe von Kleinmengen an Endverbraucher.

5. Gewährleistung und Haftung

5.1.   Die übernommenen Waren sind vom Vertragspartner unverzüglich auf eventuelle Lieferschäden, Mengenabweichungen etc. genau zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Lieferung, bei Lieferung von Flüssigkeiten innerhalb von 24 Stunden bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen schriftlich geltend zu machen. Gegenüber unseren Mitarbeitern erhobene Mängelrügen sind für uns unverbindlich. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, zu unserer Besichtigung bereit zu halten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich Proben von zumindest 1 Kilogramm auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

5.2.   Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leisten wir gegen Rückstellung der bemängelten Ware nach unserer Wahl Ersatz, Behebung des Mangels oder Gutschrift. Sonstige Ansprüche bzw. Mängelfolgen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden (Sach-/Personenschäden) auch aus Verzug sind in jedem Fall ausgeschlossen.

5.3.   Verbesserungen, Verbesserungsversuche oder Nachlieferungen verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungspflicht nicht. Insbesondere kommt es zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist stattfinden. Eine ausdrückliche schriftlich zugesagte Verlängerung bzw. Unterbrechung der Gewährleistungsfrist erstreckt sich ausschließlich auf den vom Mangel betroffenen Teil der Lieferung.

5.4.   Mängel oder Forderungen des Vertragspartners gegen uns berechtigten den Vertragspartner nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der von uns in Rechnung gestellten Beträge.

5.5.   Wir leisten für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung gemäß Punkt 4 Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware den allgemein vorausgesetzten sowie ausdrücklich zugesagten Eigenschaften entspricht. Allgemein verwendete Beschreibungen von Waren stellen jedoch keine Beschaffenheits- oder Garantiezusagen dar. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und Schadenersatzansprüchen durch den Vertragspartner bzw. Übernehmer der Ware ist, dass vom Vertragspartner das Bestehen des Mangels bei Übergabe bzw. Gefahrenübergang nachgewiesen wird.

5.6.   Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen von uns stellen lediglich gesetzliche (verlängerte) Gewährleistungs- und keine Garantiezusagen dar.

5.7.   Für Schäden des Vertragspartners oder Dritter haften wird grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, wobei das Verschulden vom Vertragspartner nachzuweisen ist. Eine Haftung für entgangenen Gewinn des Vertragspartners oder Dritter ist ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung entstehen.

5.8.   Für Sachschäden, die unser Vertragspartner im Rahmen seines Unternehmens erleidet, wird von uns nicht gehaftet und verzichtet der Vertragspartner ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen (z. B. nach PHG). Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Verzicht für den Fall der Weiterveräußerung der Ware an einen anderen Unternehmer an diesen zu überbinden. Der Vertragspartner verzichtet außerdem uns gegenüber ausdrücklich auf jeglichen Regress für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.9.   Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen uns (beispielsweise aus mangelhafter oder verzögerter Lieferung) stehen nur diesem zu. Eine Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegen uns bedarf unserer schriftlichen Zustimmung

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.   Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten aus allen Lieferungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit Eigentum des Vertragspartners oder Dritter stehender Ware bestehen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

6.2.   Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Betrieb seines Gewerbes weiter zu veräußern. Diese Berechtigung besteht nicht, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät oder erkennen muss, dass er unsere Forderung bei Fälligkeit nicht zur Gänze fristgerecht bezahlen kann.

6.3.   Der Vertragspartner tritt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen ungeachtet einer Be- oder Verarbeitung schon jetzt unwiderruflich an uns ab, wobei diese Forderungen zugleich als unsere Forderungen entstehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung bei Entstehen der Forderungen in seinen Büchern oder im Rahmen seiner EDV-Buchhaltung zu vermerken.

6.4.   Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulässig. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum sind unverzüglich zu melden. Der Vertragspartner hat alles zur Abwehr derartiger Zugriffe Dritter Erforderliche auf seine Kosten zu unternehmen und uns hinsichtlich aller Kosten aus der Wahrung unserer Eigentumsansprüche (z. B. Exszindierungsprozesse etc.) schad- und klaglos zu halten.

6.5.   Der Vertragspartner tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche bereits im Voraus an uns ab bzw. verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Abtretung dieser Ansprüche zu sorgen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die in unserem vorbehaltenen Eigentum stehende Ware für uns unentgeltlich zu verwahren und sie gegen übliche Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) zu versichern und versichert zu halten.

6.6.   Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig  nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartner ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, weshalb der Vertragspartner in jedem Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt. Unser Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt in jedem Fall bestehen.

6.7.   Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns über den Verbleib oder eine allfällige Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers Auskunft zu geben.

7. Leihgebinde

7.1.   Die von uns im Laufe der Geschäftsverbindung dem Kunden überlassenen Gebinde verbleiben in unserem Eigentum. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Leihgebinde innerhalb von 3 Wochen ab schriftlicher Aufforderung an uns zurückzustellen. Die Befüllung der Gebinde mit Waren anderer Lieferanten ist unzulässig. Grundsätzlich haften wir unserem Vertragspartner gegenüber nicht für den Zustand der überlassenen Leihgebinde. Wir sind überdies auch nicht verpflichtet, Leihgebinde bei Beschädigung instand zu setzen oder instand setzen zu lassen oder Leihgebinde auf deren Sicherheit, Dichtheit etc. zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Der Vertragspartner hingegen ist verpflichtet, von uns überlassene Leihgebinde bei Beschädigung auf seine Kosten wieder instand zu setzen und auf deren Sicherheit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen

8. Haftungsbeschränkung, Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1.   Grundsätzlich haften wir unseren Vertragspartnern gegenüber nur für grobes Verschulden. Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen Verzugs, Unmöglichkeit, Montagefehlern oder Reparaturschäden, Beratungsfehlern oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sind überhaupt ausgeschlossen. In jedem Fall hat der Vertragspartner bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen uns das Vorliegen des groben Verschuldens zu beweisen. Alle Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns sind der Höhe nach mit dem Nettopreis des einzelnen, allenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen uns begründenden Vertragsgegenstandes beschränkt.

8.2.   Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Vertragspartners uns gegenüber ist 4780 Schärding.

8.3.   Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner ist österreichisches Recht (ausgenommen UN-Kaufrecht) anzuwenden.

8.4.   Für alle eventuell aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Geschäft entstehende Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für 4780 Schärding zuständigen Gerichtes vereinbart.

8.5.   Soweit in diesen AGB von der gesetzlichen Rechtslage abgewichen wird, gelten unsere AGB lediglich als vereinbart, wenn der Vertragspartner Unternehmen im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes ist.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen AGB oder in sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Der Vertragspartner verpflichtet sich vielmehr, die allfällig unwirksame Bestimmung durch eine dieser unwirksamen Bestimmung im Ergebnis gleichlautende, jedoch zulässige bzw. wirksame Bestimmung zu ersetzen. Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.maierkorduletsch.at/datenschutz.